Wie berechne ich Fristen?
Fristen sind Zeiträume. Sie haben einen Fristbeginn und ein Fristende.
Termine hingegen sind Zeitpunkte.
Achtung: Fälligkeitstermine sind keine Termine, sondern
bezeichnen das Ende einer Frist, nämlich der Zahlungsfrist
§ 108 Absatz 1 AO (Abgabenordnung) verweist auf die §§ 187 – 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für das Steuerrecht sind jedoch im
Wesentlichen nur die § 187 I BGB und der § 188 BGB von Bedeutung.
§ 187 Absatz 1 BGB regelt den Beginn einer Frist: Der Tag, in
welchen das Ereignis fällt, wird nicht mitgerechnet.
Beispiel:
Ein Steuerbescheid wurde vom Finanzamt am Montag, den 12. 01. 2009
zur Post gegeben.
Welches ist der Tag der Bekanntgabe des Bescheides?
Lösung:
Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein Bescheid als am dritten Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Auf den tatsächlichen Zugang
kommt es nicht an, es sei denn, er ist später als am dritten Tag
nach Aufgabe zur Post erfolgt. Der Tag der Aufgabe zur Post wird
nicht mitgezählt. Der erste Tag nach Aufgabe zur Post ist der
13.01., der dritte Tag und damit der Tag der
Bekanntgabe der 15.01.2009.
§ 188 BGB regelt das Fristende. Bei einer nach Wochen oder Monaten
bestimmten Frist endet die Frist mit Ablauf des Tages, der durch
seine Ziffer dem Tage entspricht, in den das (fristauslösende)
Ereignis fällt, § 188 Absatz 2 BGB.
Beispiel:
Wann endet die Einspruchsfrist von einem Monat im obigen Beispiel?
Lösung:
Das fristauslösende Ereignis (=Tag der Bekanntgabe) ist der
15.01.2009.
Die entsprechende Ziffer im Februar ist die Zahl 15. Also würde die
Einspruchsfrist mit Ablauf des 15. 02.2009 enden, wenn dieser Tag
nicht – wie aus dem Kalender ersichtlich – auf einen Sonntag fallen
würde. Wegen § 108 Absatz 3 AO endet daher die Frist erst mit Ablauf
des 16.02.2009 und zwar genau um 24.00Uhr.
Fällt das Ende einer Frist auf einen - Sonntag,
- Sonnabend oder einen
- gesetzlichen Feiertag
so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächst-folgenden
Werktages, § 108 Absatz 3 AO.
Da Monate unterschiedlich lang sind, regelt § 188 Absatz 3 BGB für
diesen Fall:
„Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat
der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem
Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Beispiel:
Ein Steuerbescheid wird vom Finanzamt am 27.01.2009 zur Post gegeben
(=Bescheiddatum). Wann endet die Einspruchsfrist?
Lösung:
Für die Drei-Tage-Frist der Bekanntgabe zählt der 27.01. nicht mit.
Dritter Tag danach ist der 30.01.2009 = Bekanntgabetag. Der
Bekanntgabetag ist fristauslösendes Ereignis für die Einspruchsfrist
und
zählt daher bei der Einspruchsfrist nicht mit. Die Einspruchsfrist
beginnt daher am 31.01. und endet an dem Tag des Folgemonats, der
durch seine Ziffer dem Tag entspricht, in den das fristauslösende
Ereignis fällt.
Dies wäre der 30.02., wenn der Februar 30 Tage hätte. Da er aber nur
28 Tage hat, endet die Einspruchsfrist schon mit Ablauf des
28.02.2009.