Zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht
Gemeinnützigkeit
Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO - verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z. B. Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.
Vereine
Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den §§ 21 bis 79
Bürgerliches Gesetzbuch sowie im Gesetz zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz - vom 5. August 1964
(Bundesgesetzblatt 1964 Teil I Seite 593) geregelt. Für die
steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein
durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder
ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.
Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung
und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich
deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung
einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.
Steuerbegünstigte Zwecke
Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind
- gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
- mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
- kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
Als gemeinnützige Zwecke führt § 52 AO beispielhaft an
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
- die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Im Zweifelsfall erteilt Ihnen das Finanzamt Auskunft darüber, ob Ihr Verein einen steuerbegünstigten Zweck fördert.
Förderung der Allgemeinheit
Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die
Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird nicht gefördert,
wenn sich die Auswahl der Mitglieder an sachfremden Merkmalen
orientiert. Grundsätzlich muss die Mitgliedschaft jedem offenstehen.
Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem
steuerbegünstigten Zweck orientiert. Bei einem Tauchsportverein ist
es zum Beispiel unschädlich, wenn an den Lehrgängen nur Personen
teilnehmen können, die sich erfolgreich bestimmten medizinischen
Untersuchungen unterzogen haben.
Die Mitgliedschaft darf für weite Bevölkerungskreise auch nicht
durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge praktisch
ausgeschlossen werden. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie
ihren Mitgliedern zugute kommt (z.B. Sportvereine), ist eine
Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn
- die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und
- die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen.
- Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.113 € über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt (Hinweis: Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden).
Fördervereine
Auch Vereine, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel für die
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen,
können grundsätzlich gemeinnützig sein. Die Beschaffung von Mitteln
muss dazu als Satzungszweck festgelegt, ein steuerbegünstigter
Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben
sein.
Ist die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden,
unbeschränkt steuerpflichtig, ist die Voraussetzung, dass auch sie
selbst steuerbegünstigt ist. Die gilt auch für die Beschaffung von
Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts.
Satzung
In der Satzung müssen der Satzungszweck oder - bei Förderung
mehrerer steuerbegünstigter Zwecke - die Satzungszwecke und die Art
der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks genau bestimmt
sein. Hinweise auf Satzungen und Regelungen Dritter oder Erklärungen
außerhalb der Satzung genügen diesen Anforderungen nicht. Die
Mustersatzung (s. links) enthält alle notwendigen Bestandteile für
eingetragene Vereine. Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
notwendigen Bestandteile sind kursiv gedruckt. Die Verwendung der
Mustersatzung ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert.
Die Satzung darf keine nicht steuerbegünstigten Zwecke enthalten.
Dazu gehören z. B. ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine
Vermögensverwaltung.
Die Erwähnung der Kameradschaft in der Satzung neben dem
gemeinnützigen Zweck ist grundsätzlich unschädlich, sofern sich aus
der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der
Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen
Vereinstätigkeit folgt. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeinden,
sollte hierauf grundsätzlich verzichtet werden.
Grundsätzlich kann ein Verein auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke
fördern. Es ist jedoch zu bedenken, dass auch die tatsächliche
Geschäftsführung der Satzung entsprechen muss. Werden bestimmte
Satzungszwecke nicht oder über längere Zeit nicht gefördert, kann
der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren. Die "vorsorgliche"
Aufnahme steuerbegünstigter Zwecke in die Satzung sollte deshalb
vermieden werden.
Vermögensbindung
Eine besondere Bedeutung kommt der Vermögensbindung zu. Die
Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das Vermögen, das der
Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat,
auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb
ist in der Satzung genau zu benennen, welcher juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaft
das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks zufließen soll.
Kann der Verwendungszweck aus zwingenden Gründen nicht benannt
werden, genügt es ausnahmsweise, wenn in der Satzung lediglich
bestimmt wird, dass das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden ist. Es muss dann zusätzlich festgelegt sein, dass ein
künftiger Beschluss über die Verwendung des Vermögens erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden darf.
Sobald der zwingende Grund wegfällt, ist die Satzung zu ändern und
die begünstigte Körperschaft genau zu benennen.
Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der
Gemeinnützigkeit und zu einer weitreichenden Nachversteuerung.
Zeitnahe Mittelverwendung
Der Verein hat seine Mittel grundsätzlich vollständig und stets
zeitnah
(fortlaufend) für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Eine
zeitnahe Verwendung der Mittel liegt noch vor, wenn die in einem
Geschäftsjahr zugeflossenen Mittel im Laufe des folgenden Jahres für
die steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verwendet werden. In
bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen
Mittelverwendung zu (Rücklagenbildung).
Verfahren
Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im
Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer.
Bei neugegründeten Vereinen kann der Verein beim zuständigen
Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der
satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die beschlossene Satzung
- das Protokoll der Mitgliederversammlung
- die Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen)
- Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als Gemeinnützig anerkannt ist.
Das Finanzamt prüft in diesem Verfahren, ob die Satzung den
Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Die
vorläufige Bescheinigung ist in der Regel auf 18 Monate beschränkt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt, ob die
tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen
Anforderungen entspricht.
Die vorläufige Bescheinigung, ihr Widerruf oder die Ablehnung der
Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung sind keine Verwaltungsakte
und können nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.
Anschließend erfolgt in einem dreijährigen Turnus eine Überprüfung,
ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter vorliegen.
Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhalten, werden jährlich zur Abgabe einer
Steuererklärung aufgefordert.
Wirtschaftliche Betätigungen
Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind
- Verwertung von gesammeltem Altmaterial,
- Durchführung von Basaren und Flohmärkten,
- Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht). Im Übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht 30.678 € im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn
- die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
- die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können und
- der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.
Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, d. h., er ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; bei der Umsatzsteuer gilt der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei.