Fragen und Antworten zur Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab 01.01.2006
Das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage wurde am 22.12.2005 verabschiedet und zum 01.01.2006 wirksam. Im Zusammenhang mit der Abschaffung ergaben sich für die Bürger zahlreiche Fragen. Hier eine Auswahl davon:
1. Wer hat noch Anspruch auf die Förderung?
Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung
beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen
Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben
noch Anspruch auf EigZul nach den bisherigen Regelungen des EigZulG
über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
2. Was gilt als Herstellungsbeginn?
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die
Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei
Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von
Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
3. Ist das Jahr der Fertigstellung/Anschaffung oder der Einzug insoweit von Bedeutung?
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz,
Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche
Regelungen gelten, keine Bedeutung.
Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von
Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des
Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die
tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf EigZul
besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der
Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der
Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr
Förderung.
Beispiel:
A hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus vor dem 01.01.2006
(zum Beispiel am 20.12.2005) rechtswirksam abgeschlossen. Besitz,
Nutzen und Lasten gehen in 2006 auf ihn über; im selben Jahr zieht
er ein.
Für A gelten noch die bisherigen Regelungen des
Eigenheimzulagengesetzes. Einen Antrag auf EigZul kann er aber erst
nach Einzug im Jahr 2006 stellen.
4. Gilt im oben genannten Beispiel für A die sog. Neujahrsfalle und geht für ihn ein Jahr Eigenheimzulageförderung verloren?
Die sog. Neujahrsfalle kommt nicht zum Tragen. Zwar hat A das obligatorische Rechtsgeschäft bereits im Jahr 2005 geschlossen, die Anschaffung (der Erwerb) des EFH erfolgte aber mit Übergang von Nutzen und Lasten im Jahr 2006. Wenn auch der Einzug im Jahr 2006 erfolgt und im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, kann A ab 2006 die EigZul erhalten. Die für die Einkommensgrenze maßgebenden Jahre sind 2006 und 2005.